Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
der IGT Solutions GmbH –
kurz IGT Solutions oder IGT genannt.
Stand Oktober 2024
1. Geltung
• Für Lieferungen und Leistungen von IGT Solutions sind – sofern nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anders festgelegt ist – nur die nachstehenden Bedingungen verbindlich, dies gilt auch dann, wenn anderslautende Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen bleiben. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers oder andere Änderungen des Auftrages werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von IGT Solutions ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten, soweit hier ausdrücklich nur von Waren gesprochen wird, sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen.
• Auf die im Text fett hervorgehobenen Passagen wird insbesondere hingewiesen.
2. Angebot/Vertrag
• Der Vertrag wird erst rechtsgültig, wenn die Annahme der Bestellung durch IGT Solutions schriftlich bestätigt wurde.
• Änderungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform.
• Weicht das Angebot von diesen zugrundeliegenden Plänen, Angaben, Basiswerten und sonstigen Projekt- und Vertragsgrundlagen ab, so ist dies IGT vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Mitteilung übernimmt IGT Solutions keinerlei Gewähr für die zu erbringenden, vertraglich vereinbarten Werte und Leistungen.
• IGT Solutions ist jederzeit berechtigt, den Auftrag bzw. Teile desselben an Subunternehmer zu vergeben.
• IGT Solutions wird dem Auftraggeber jede Personen ausdrücklich bekanntgeben, die neben den gemäß Firmenbuch zeichnungsberechtigten Personen zur Abgabe von für IGT Solutions verbindlichen Erklärungen gegenüber dem Auftraggeber berechtigt sind. Andere Personen und Firmenangehörige von IGT Solutions, speziell Monteure, sind nicht befugt, verbindliche Erklärungen abzugeben.
• IGT Solutions ist – neben an anderer Stelle verankerten Rücktrittsgründen – berechtigt, aus wichtigem Grund vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass IGT Solutions dadurch Kosten, welcher Art auch immer, entstehen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn
• – der Auftraggeber wesentliche ihm aus diesem Vertrag erwachsende Verpflichtungen verletzt
• — Sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers drastisch und nachhaltig verschlechtern und dadurch die berechtigte Befürchtung vorliegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertrage wirtschaftliche Nachteile für IGT Solutions bringt oder IGT Solutions aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
• Tritt der Auftraggeber vorzeitig aus einem Mehrjahresvertrag zurück, so ist IGT Solutions berechtigt, den bei der Auftragserteilung fixierten Mehrjahresrabatt zurückzufordern, sowie über die noch offene Restlaufzeit des Vertrages zwanzig Prozent des Auftragswertes der Restlaufzeit zu begehren. Selbiges gilt im Falle eines berechtigen Rücktritts durch IGT Solutions.
3. Umfang der Leistung
Alle Leistungen, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten..
4. Preise
• Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des gesamten Angebots
• Die vertraglich festgelegte Leistung muss – sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben – ohne Unterbrechungen vorgenommen werden können. IGT Solutions ist berechtigt, Mehrkosten, die durch unvorhersehbare Behinderungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.
• Basis der Lohn- und Materialpreise ist das Angebotsdatum. Sollten sich die Kosten infolge geänderter Personal- oder Materialkosten verändern, so ist IGT Solutions berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Lohnkosten ändern sich demgemäß entsprechend den kollektivvertraglichen Soll-Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreich.
• Bestellte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten, werden entsprechend dem Aufwand zu den aktuellen Stundensätzen abgerechnet.
5. Zahlung
• Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, netto, ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten, dies gilt auch für Teil- und Regierechnungen. Rechtzeitige Zahlung bedeutet das Einlangen der Zahlung auf dem Konto von IGT Solutions.
• Ist der Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung in Verzug, so kann IGT Solutions auch kumulativ nach freier Wahl
1. Die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben,
2. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;
3. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnen
• Bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist ist IGT Solutions berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei allfällige Schadenersatzansprüche von IGT Solutions gegenüber dem Auftraggeber aufrecht bleiben und darüber hinaus geltend gemacht werden.
• Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
• Bei vertraglich nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Leistung (Pos. 4.2), die nicht von IGT Solutions zu vertreten sind, ist IGT Solutions berechtigt, Abschlagsrechnungen zu legen und die aus der Unterbrechung entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
• Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder von IGT Solutions nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
• Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von IGT Solutions. IGT Solutions behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät. IGT Solutions ist berechtigt, gegebenenfalls ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
6. Leistungserfüllung
• Die bei IGT Solutions bestellte Leistung gilt spätestens dann als auftragsgemäß erbracht und übernommen, wenn die Leistung vom Auftraggeber oder Dritten in Nutzung genommen wurde. Die Leistungserfüllung ist auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung bestätigt oder wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Durchschlages des Formulars „Auftrag Systemwartung“ triftige Vorbehalte zur Leistung geltend macht.
• Die vertraglich festgelegten Leistungen werden während der betriebsüblichen Arbeitszeit des Auftragnehmers durchgeführt.
• Die vereinbarte Frist für die Erbringung der Leistung wird angemessen verlängert, wenn Hindernisse auftreten, ungeachtet, ob sie bei IGT Solutions, beim Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind z.B. höhere Gewalt, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Brand, Streik, Teilstreik (auch bei Vorlieferanten), Aussperrung, behördliche Maßnahmen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken
• Die zur Durchführung der Arbeiten benötigten Energien wie Strom, Wasser etc. sowie Hilfsmittel wie Gerüste und Leitern sind IGT Solutions vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern nicht gesonderte Vereinbarungen bei Vertragsabschluss getroffen wurden. Für den Fall, dass diese Leistungen seitens des Auftraggebers nicht erbracht werden, ist IGT Solutions berechtigt, diese Nebenleistungen zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen, aber gleichzeitig auch berechtigt, diese dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.
7. Materiallieferung
• Der Auftraggeber haftet für auf der Baustelle eintretende Beschädigungen am Werk bzw. am gelieferten Material, insbesondere durch, aber nicht ausschließlich für durch IGT Solutions unabwendbare Ereignisse (z.B. Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, chemische Einflüsse) sowie für Sachbeschädigung oder das Abhandenkommen von Sachen durch den Auftraggeber oder Dritte.
• Der Auftraggeber ist verpflichtet, für Teil- oder Vorlieferungen durch IGT Solutions entsprechende Anfahrts- und Lagermöglichkeiten bereitzustellen.
• Die fach- und umweltgerechte Entsorgung des Verpackungsmaterials der durch den Auftraggeber beigestellten Materialien trifft den Auftraggeber. Wird die Entsorgung dieses Verpackungsmaterials durch IGT Solutions übernommen, so trägt der Auftraggeber die dadurch erwachsenden Kosten
8. Gewährleistung
• IGT Solutions ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Werbeschriften, Prospekten und mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, die nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden
• Der Auftraggeber kann sich auf seinen Gewährleistungsanspruch nur dann berufen, wenn er dem Verkäufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. IGT Solutions kann bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach ihrer Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachbessern bzw. austauschen oder eine angemessene Preisminderung vornehmen.
• Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe, jedoch spätestens, wenn die Anlagen vom Auftraggeber oder einem Dritten in Nutzung genommen werden.
• Der Gewährleistungsanspruch erlischt unverzüglich, wenn der Auftraggeber oder von ihm Beauftragte oder nicht von IGT Solutions ausdrücklich ermächtigte Dritte an den gelieferten Waren Reparaturen, Instandsetzungen oder Änderungen vornehmen.
• Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen (z.B. Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen), von ihm erteilte Weisungen und beigestellte Materialien sowie für beigestellte Vorleistungen anderer Auftragnehmer des Auftraggebers wird hiermit ausgeschlossen und der Auftragnehmer von einer solchen Pflicht ausdrücklich befreit. Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für deren Tauglichkeit / Richtigkeit.
• Bei Übernahme von Reparaturaufträgen, Umänderungen alter und/oder fremder Waren oder bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt IGT Solutions keine Gewähr. Bei Änderungs- oder Erweiterungsarbeiten an bestehenden Anlagen wird eine Gewährleistung nur für den geänderten oder erweiterten Teil der Anlage übernommen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die gesamte Anlage, außer wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
• IGT Solutions leistet keine Gewähr für vom Auftraggeber beigestelltes Material.
9. Haftung
• IGT Solutions haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht – zur Gänze ausgeschlossen. Ebenso wird, soweit dies im Rahmen desgeltenden Rechts zulässig ist, jede Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen.
• Bei Nichteinhaltung von Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder Dritte ist jeder Schadenersatz durch IGT Solutions gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen.
• Sollten Vertragsstrafen zugunsten des Auftraggebers vereinbart sein, so sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
• Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Lieferungen und/oder Leistungen müssen innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
• Wird ein Mitarbeiter aus dem Dienstleistungsbereich von IGT Solutions während des aufrechten Bestehens bzw. innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Dienstleistungsvertrages direkt oder indirekt als Dienstnehmer beim Auftraggeber beschäftigt, so verpflichtet sich Letzterer, eine Konventionalstrafe in der Höhe des letzten Bruttojahresbezuges des betreffenden Mitarbeiters an IGT Solutions zu zahlen
10. Geheimhaltung
Unterlagen aller Art, die IGT Solutions zur Verfügung stellt, insbesondere Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen sowie alle sonstigen von IGT Solutions zur Verfügung gestellten Informationen, dürfen – soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind – nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht oder vom Auftraggeber außerhalb des Rechtsgeschäfts genutzt werden. Der Auftraggeber wird die Geheimhaltungsverpflichtung allen Personen überbinden, die Zugang zu den bezeichneten Unterlagen haben werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach der vollständigen Erbringung der Leistungen sowie nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses weiter fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt in gleicher Weise für den Inhalt des Vertragsverhältnisses.
11. Immaterialgüterrechte
• Von IGT Solutions erstellte Projekte, Angebote und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von IGT Solutions und dürfen ohne deren ausdrückliche, rechtlich verbindliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen in irgendeiner Weise zugänglich gemacht werden und unterliegen den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
• Der Auftraggeber ist verpflichtet, IGT Solutions hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Leistung entstehenden immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten volle Genugtuung zu leisten. Der Auftraggeber ist hierbei zudem verpflichtet, IGT Solutions bei der Abwehr von durch Dritte geltend gemachte Ansprüche nach besten Kräften zu unterstützen.
• Der Auftraggeber hat IGT Solutions unverzüglich zu unterrichten, sollte er feststellen, dass ein Dritter mit der Lieferung und/oder Leistung in Verbindung stehende Immaterialgüterrechte von IGT Solutions widerrechtlich nutzt.
12. Rechtsnachfolge
Der Auftraggeber ist bei Zustimmung von IGT Solutions berechtigt, die vertraglichen Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger zu übertragen. In diesem Fall wird der Auftraggeber IGT Solutions rechtzeitig auf schriftlichem Wege von einer beabsichtigten Rechtsnachfolge informieren, welche als genehmigt gilt, sofern IGT Solutions nicht innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des entsprechenden Schriftstückes widerspricht. IGT Solutions wird die Zustimmung zu einer Rechtsnachfolge, sofern sichergestellt ist, dass der Rechtsnachfolger in das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eintritt, nicht unbillig verweigern. Die Benachrichtigung des Auftraggebers über die Rechtsnachfolge hat auch einen diesbezüglichen Nachweis zu enthalten
13. Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich jegliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter der jeweils anderen Partei ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz durchzuführen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber wird IGT Solutions als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Auftraggebers (die „Betroffenen“) zum Zwecke der Vertragsabwicklung und für die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen verarbeiten. Die genauen Zwecke sowie die jeweils verarbeiteten Daten und Rechtsgrundlagen sind auf der Webseite von IGT Solutions (www.IGT Solutions.at) in der Datenschutzerklärung ersichtlich. Den Betroffenen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Entsprechende Anfragen sind an office@igt-solutions.at zu richten. Dem Betroffenen steht außerdem ein Beschwerderecht zu, das an die österreichische Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) zu richten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Information gemäß dieser Klausel an die Betroffenen gemäß den Vorgaben der DSGVO zur Verfügung zu stellen
14. Sonstiges
• Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
• Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts.
• Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
• Stellt sich eine Lücke im Vertrag heraus, so soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt in Betracht gezogen hätten
• Bauseitige Leistungen, die nicht von IGT erbracht werden, außer wenn diese explizit angeboten wurden:
1. Sämtliche Genehmigungen
2. Stemm-, Verputz-, Abdichtungs- und Malerarbeiten
3. Fremdhandwerkliche Leistungen
4. Sämtliche im Angebot nicht enthaltene Positionen
5. Elektroarbeiten, die über einen Anschluss der eigenen Gewerke oder an einer bestehenden Steckdose hinausgehen
• Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
• Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.